Damit ist jedoch noch nichts über die Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts gesagt, umschreiben doch Art. 679 und 684 ZGB das landesweit geltende Minimum dessen, was Nachbarn einander schulden (BGE 126 III 460 f.). Dass die bundesrechtlichen Normen auch zwischen Stockwerkeigentümern Anwendung finden, wurde bereits erwähnt. Unzulässig sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge- 14