Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die gegenwärtige Nutzung der beiden Stockwerkeinheiten Nr. 53'242 und 54'069 im Erdgeschoss der Zweckbestimmung der Liegenschaft zuwiderläuft. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Dauer der Immissionen als auch hinsichtlich deren Intensität. Mit der Vorinstanz ist deshalb im Grundsatz festzuhalten, dass der Betrieb einer Bar im Erdgeschoss des R. einer Abänderung der im Reglement festgelegten Zweckbestimmung bedarf, was gemäss Ziff. 31 der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer voraussetzt. Damit ist jedoch noch nichts über die Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts gesagt, umschreiben doch Art.