Weshalb vom eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestand für den Berufungsbeklagten im damaligen Zeitpunkt auch kein Anlass, gegen das publizierte Bauvorhaben zu opponieren, durfte er doch ohne weiteres davon ausgehen, der Betreiber der Café-Bar - die Bezeichnung erwies sich letztlich als irreführend - verhalte sich reglementskonform und respektiere die festgelegten Nachtruhezeiten. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die gegenwärtige Nutzung der beiden Stockwerkeinheiten Nr. 53'242 und 54'069 im Erdgeschoss der Zweckbestimmung der Liegenschaft zuwiderläuft.