Entsprechend werden die Eigentümer auch angewiesen, alle für die Nachbarn unzumutbaren Störungen (insbesondere Lärm, Staub, Erschütterungen, üble Gerüche etc.) zu vermeiden. Diese Regelung gilt auch für die Lokale im Erdgeschoss und allfällige Geschäftsräume im 1. Obergeschoss, die weder die übrigen Mitbewohner noch die Nachbarschaft über Gebühr beeinträchtigen dürfen. Weshalb vom eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich.