So bestimmt Ziffer 6, dass die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sich befindlichen Geschäftsräume wie Ladenlokalitäten, Büros- und Gewerberäume Rücksicht auf die in den übrigen Obergeschossen gelegenen Wohneinheiten zu nehmen hätten. In Ziffer 7 wird dies - zunächst für die Wohnungseigentümer - noch verdeutlicht, wonach die Benutzung der eigenen Räumlichkeiten mit grösster Rücksichtnahme auf die übrigen Mitbewohner zu erfolgen hat. Entsprechend werden die Eigentümer auch angewiesen, alle für die Nachbarn unzumutbaren Störungen (insbesondere Lärm, Staub, Erschütterungen, üble Gerüche etc.) zu vermeiden.