d) Schliesslich ist der Betrieb der “Y.” Bar auch mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bewohner der übrigen Einheiten unvereinbar. In Ziffer 6 und 7 des Reglements wird der bereits in Art. 712a Abs. 2 ZGB umschriebene Grundsatz der schonenden Rechtsausübung weiter konkretisiert. So bestimmt Ziffer 6, dass die im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss sich befindlichen Geschäftsräume wie Ladenlokalitäten, Büros- und Gewerberäume Rücksicht auf die in den übrigen Obergeschossen gelegenen Wohneinheiten zu nehmen hätten.