Zutreffend sind die Feststellungen der Vorinstanz auch im Hinblick auf die Konzeption des R. als ruhiges Haus. Das Gebäude ist gemäss Ziffer 6 des Reglements (KB 3) Wohn- und Geschäftshaus, wobei die Stockwerkeinheiten im 2. bis 5. Obergeschoss ausschliesslich Wohnzwecken und der Ausübung stiller Berufe dienen. Ist demnach der überwiegende Teil dem ruhigen Wohnen vorbehalten, erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Stockwerkeigentümer in völligem Gegensatz zu ihrer Interessenlage und zur Zweckbestimmung des Gebäudes störende 13