Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (S. 12 des angefochtenen Urteils) kann eine Bar zwar unter den Begriff “Gewerbe” subsumiert werden und wäre deren Betrieb mangels anderweitiger Einschränkungen der Nutzungsbefugnis - allein die Umschreibung als “Laden” auf Seite 6 der Bereinigung reicht hiefür nicht aus - wohl auch nicht a priori unzulässig. So liesse sich denn auch erklären, dass gegen das Umbauvorhaben von D. weder öffentlichrechtliche noch privatrechtliche Einsprache erhoben wurde. Zutreffend sind die Feststellungen der Vorinstanz auch im Hinblick auf die Konzeption des R. als ruhiges Haus.