Hätten die Stockwerkeigentümer tatsächlich eine Ausweitung der Nutzung oder eine Umnutzung der bisherigen Ladenlokale im Erdgeschoss beabsichtigt, wäre wohl nicht nur die Erwähnung einer Verbindungsmöglichkeit unterblieben, sondern auch die zulässigen Betriebszeiten festgelegt worden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (S. 12 des angefochtenen Urteils) kann eine Bar zwar unter den Begriff “Gewerbe” subsumiert werden und wäre deren Betrieb mangels anderweitiger Einschränkungen der Nutzungsbefugnis - allein die Umschreibung als “Laden” auf Seite 6 der Bereinigung reicht hiefür nicht aus - wohl auch nicht a priori unzulässig.