Die Ansicht, diese Regelung gelte nicht für die Ladenlokale im Erdgeschoss, dürfte kaum zutreffend sein. Es macht offenkundig wenig Sinn, den Gewerbeeinheiten im 1. Obergeschoss die Herstellung einer Verbindung zu den Ladengeschossen im Erdgeschoss zu erlauben, gleichzeitig aber verschiedene Öffnungszeiten vorzusehen (vgl. Ziffer 6 des Reglements). Hätten die Stockwerkeigentümer tatsächlich eine Ausweitung der Nutzung oder eine Umnutzung der bisherigen Ladenlokale im Erdgeschoss beabsichtigt, wäre wohl nicht nur die Erwähnung einer Verbindungsmöglichkeit unterblieben, sondern auch die zulässigen Betriebszeiten festgelegt worden.