Es fehlt jeglicher Nachweis einer beabsichtigten extensiveren Nutzung sowohl der Einheiten im 1. Obergeschoss als auch jener im Erdgeschoss. Im Gegenteil geht aus Ziffer 6 des Reglements mit hinreichender Klarheit hervor, dass im 1. Obergeschoss sich befindliche Gewerbe- und Geschäftsbetriebe die öffentlich-rechtlichen Ruhetagevorschriften und die Nachtruhe von 20.00 bis 07.00 Uhr einzuhalten haben. Die Ansicht, diese Regelung gelte nicht für die Ladenlokale im Erdgeschoss, dürfte kaum zutreffend sein.