Dies geht einerseits aus der Aussage der Zeugin B., andererseits aber auch aus Ziff. 1.1 der Bereinigung (KB 2) hervor, wo der Frühstücksraum explizit erwähnt wird. Zudem wurde das Aparthotel R. in Zeitungsinseraten (vgl. KB 24) als Hotel-Garni bezeichnet; es darf als allgemeinnotorisch gelten, dass darunter nur Übernachtungen mit Frühstück zu verstehen sind. Es fehlt jeglicher Nachweis einer beabsichtigten extensiveren Nutzung sowohl der Einheiten im 1. Obergeschoss als auch jener im Erdgeschoss.