Obergeschoss einer gewerblichen Nutzung offen. Ziff. 1.1 der Bereinigung hält sodann ausdrücklich fest, dass die Nutzung der Ladenlokale im Erdgeschoss im bisherigen Rahmen zulässig ist. Sofern der Berufungskläger geltend macht, das ehemalige Aparthotel R. habe im 1. Obergeschoss nebst der Reception über ein Restaurant mit Küche für ca. 40 bis 50 Personen verfügt (S. 5 der Berufungsschrift), kann ihm nicht gefolgt werden. Ein Restaurationsbetrieb mit Öffnungszeiten bis in die Abendstunden war aktenkundig nie vorhanden, wohl aber ein Frühstücksraum für die Gäste des ehemaligen Aparthotels. Dies geht einerseits aus der Aussage der Zeugin B., andererseits aber auch aus Ziff.