712a ZGB). Neben diesen allgemeinen, gesetzlichen Schranken der Sonderrechtsausübung bildet die im Begründungsakt und im Reglement der Stockwerkeigentümer umschriebene Zweckbestimmung die wichtigste Schranke des Nutzungsrechts. Einschränkungen können in vielerlei Hinsicht bestehen, doch ist darauf zu achten, das mit dem Miteigentum subjektiv-dinglich verbundene Sonderrecht nicht zur “nuda proprietas” abzuwerten. Ein allgemeiner Ausschluss jeglicher Berufsausübung erscheint deshalb als unhaltbar (BGE 111 II 330 ff.; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 44 ff. zu Art. 712a ZGB).