712a Abs. 2 ZGB, dass jeder Stockwerkeigentümer verpflichtet ist, alle Handlungen zu unterlassen, mit denen er die Ausübung gleicher Rechte durch andere Stockwerkeigentümer behindert. Er darf gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen und Einrichtungen weder beschädigen noch sie in ihrer Funktion oder äusseren Erscheinung beeinträchtigen. Diese Bestimmung statuiert im Sinne einer unmittelbaren gesetzlichen Eigentumsbeschränkung eine doppelte Unterlassungspflicht (Meier-Hayoz/Rey, a.a. O., N 69 ff. zu Art. 712a ZGB; Bösch, René: Basler Kommentar, a.a.O., N 11 zu Art. 712a ZGB).