b) Mit der Abgrenzung der Interessensphären hat es jedoch nicht sein Bewenden. Der in der Privatrechtsordnung vielfach zu beachtende Grundsatz der schonenden Rechtsausübung gilt auch für Stockwerkeigentümer; angesichts der engen räumlichen Beziehungen sind sie zu besonderer gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 68 zu Art. 712a ZGB; Rey, a.a.O., Rz 810). Entsprechend bestimmt Art. 712a Abs. 2 ZGB, dass jeder Stockwerkeigentümer verpflichtet ist, alle Handlungen zu unterlassen, mit denen er die Ausübung gleicher Rechte durch andere Stockwerkeigentümer behindert.