Objekts zur dauerhaften Nutzung verletzt werden, sieht Art. 712b Abs. 2 ZGB zwingend vor, dass an bestimmten Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks die Begründung von Sonderrechten ausgeschlossen ist. Die Bedeutung dieses Absatzes 2 liegt darin, diejenigen Bauteile, Anlagen und Einrichtungen, die neben dem Boden eine gemeinschaftliche Zweckbestimmung haben, der rechtsgeschäftlichen Disposition der Stockwerkeigentümer zu entziehen, um damit den Bestand des Miteigentums am gemeinschaftlichen Grundstück dauerhaft zu wahren.