712b ZGB die Abgrenzung der sonderrechtsfähigen von den gemeinschaftlichen Teilen vorgenommen. Die gesetzliche Regelung dieser Bestimmung verfolgt einen Schutzzweck in zweifacher Hinsicht: Zum einen soll der einzelne Stockwerkeigentümer sein Sonderrecht möglichst ungestört ausüben können und durch diese Ausübung die anderen nicht stören. Deshalb sieht Art. 712b Abs. 1 ZGB vor, dass die einzelnen Sonderrechtsbereiche klar voneinander abgegrenzt sein müssen. Zum anderen sind die Interessen aller Stockwerkeigentümer an der Erhaltung des Miteigentums zu schützen.