a) Das Gemeinschaftsverhältnis der Stockwerkeigentümer weist eine heterogene Interessenstruktur auf, die sich aus der Zweischichtigkeit der Nutzungs- und Verwaltungsbereiche ergibt: Jedem Stockwerkeigentümer steht einerseits ein Bereich autonomer Befugnisse zu, andererseits treffen ihn Rechte und Pflichten aus gemeinsamer Verwaltung und Nutzung. Da ein soziales Zusammenleben unter einem Dach grundsätzlich nicht unproblematisch erscheint, bedarf ein auf Dauer ausgerichtetes Gemeinschaftsverhältnis einer klaren Abgrenzung der Interessensphären (BGE 127 III 511).