3. Im vorliegenden Verfahren wird einmal zu beurteilen sein, ob der Betrieb der “Y.” Bar in den Stockwerkeinheiten Nr. 53'242 und Nr. 54'069 des Berufungsklägers mit der Zweckbestimmung des Wohn- und Geschäftshauses R. vereinbar ist. Weiter wird allenfalls zu prüfen sein, ob durch den Betrieb dieses Lokals übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB entstehen, welche vom Berufungsbeklagten nicht geduldet werden müssen.