Die von der Baubehörde der Landschaft X. erteilte Baubewilligung stellt eine behördliche Erklärung dar, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen. Sie sagt demzufolge nichts über die zivilrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Liegenschaft und den geplanten Bau aus, insbesondere ordnet sie diese nicht neu oder bestimmt deren Bestand, Umfang beziehungsweise Untergang (PKG 1994 Nr. 5). Hinzugefügt sei, dass der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Einwirkung auf sein Eigentum aus Art. 641 Abs. 2 ZGB ebenso unverjährbar ist wie derjenige aus Art.