Im Übrigen setzt die Erhebung der in lit. a hievor erwähnten Klagen nicht etwa voraus, dass die betroffenen Stockwerkeinheiten unmittelbar über- oder nebeneinander liegen. Die Eigentümerstellung an sich ist ausreichend; mehr wird nicht verlangt. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass C. gegen das Bauvorhaben des Berufungsklägers beziehungweise dessen Mieter D. keine Einsprache erhoben hat. Die von der Baubehörde der Landschaft X. erteilte Baubewilligung stellt eine behördliche Erklärung dar, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen.