Es ist unerfindlich, inwiefern eine Edition weiterer Grundbuchauszüge für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage (24. November 2000 bis Juni 2002) daran etwas ändern sollte; dies umso mehr, als der während dieses Zeitraums erfolgte Verkauf der vorgenannten Einheit unbestritten ist und der Berufungskläger selbst ausführt, es sei für die Eigentumsverhältnisse vom Status der Rechtshängigkeit auszugehen (vgl. S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4 sowie S. 8 Ziff. 3 der Berufungsbegründung). Mit einer weiteren Edition lässt sich somit für das vorliegende Berufungsverfahren nichts gewinnen, weshalb das Begehren abzuweisen ist. Im Übrigen setzt die Erhebung der in lit.