b) Die Legitimation des Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren findet sich somit im Sachenrecht, weshalb er zur Durchsetzung seines Anspruches letztlich nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung angewiesen. Für die Frage der Legitimation ohne Bedeutung ist die Tatsache, dass C. die über der “Y.” Bar sich befindliche Stockwerkeinheit Nr. 53'244 am 31. Oktober 2001 an H. verkauft hat, welcher darin offenbar ein Labor führt. Es ist unerfindlich, inwiefern eine Edition weiterer Grundbuchauszüge für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage (24. November 2000 bis Juni 2002) daran etwas ändern sollte;