Unzulässig sind deshalb materielle, ideelle und negative Immissionen, wenn sie unter Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Gesichtspunkte, der persönlichen Umstände, der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes sowie des massgebenden Ortsgebrauchs übermässig sind (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 75 zu Art. 712a ZGB; BGE 126 III 227 f.). Ebenso ist jeder Stockwerkeigentümer berechtigt, sich gegen Veränderungen der im Begründungsakt und Reglement festgelegten Zweckbestimmung zu wehren (PKG 1990 Nr. 5). 9