712 a Abs. 2 ZGB verlangt Art. 684 ZGB eine Abwägung der Interessen des einzelnen Stockwerkeigentümers mit jenen der Gesamtheit aller anderen Stockwerkeigentümer. Jedem von ihnen soll die ungestörte Benützung seiner gleichen Rechte ermöglicht werden; keiner soll in der Ausübung seines Sonderrechtes einen die andern beeinträchtigenden oder schädigenden Gebrauch machen dürfen. Unzulässig sind deshalb materielle, ideelle und negative Immissionen, wenn sie unter Einbeziehung wirtschaftlicher und sozialer Gesichtspunkte, der persönlichen Umstände, der Lage und Beschaffenheit des Grundstückes sowie des massgebenden Ortsgebrauchs übermässig sind (vgl. Meier-Hayoz/Rey, a.a.