Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher Anordnung der Boden der Liegenschaft, elementare Gebäudeteile sowie solche, welche die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen. Anlagen und Einrichtungen, welche auch den anderen Stockwerkeigentümern für die Benutzung ihrer Räume dienen (etwa Treppenhaus, Lift, zentrale Heizungsanlage und dergleichen mehr), sind der Verfügungsbefugnis der Stockwerkeigentümer ebenfalls entzogen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB; Meier-Hayoz, Arthur/Rey, Heinz: Berner Kommentar, Bern 1988, N 8 ff. zu Art. 712b ZGB). Gemäss Art.