a) Das Stockwerkeigentum vermittelt dem Berufungskläger einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Parzelle Nr. 1091, Plan 25 des Grundbuches der Gemeinde X.. Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Sonderrecht verknüpft, bestimmte Teile der auf dem Grundstück errichteten Gebäude ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher Anordnung der Boden der Liegenschaft, elementare Gebäudeteile sowie solche, welche die äussere Gestalt des Gebäudes bestimmen.