Seitens des Berufungsklägers erfolgte weder eine gänzliche noch teilweise Anerkennung; andererseits hat auch der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger seine Forderung in der Folge nicht unter Fr. 8'000.-- reduziert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Berufung und Anschlussberufung kann folglich eingetreten werden. 2. Den im Recht liegenden Grundbuchauszügen vom 24. Juni 2002 (vgl. Pli Editionen Grundbuchamt X.) zufolge ist C. Eigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten im Wohn- und Geschäftshaus R.. Das Eigentum umfasst nebst zwei Ein- 8