Massgebend ist nach allgemeiner schweizerischer Lehre und der Praxis des Kantonsgerichtes der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallen gelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15). Gemäss dem angefochtenen Urteil hatte der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger eine Schadenersatzforderung im Betrage von Fr. 11'072.80 eingereicht, welche er in der Prozesseingabe auf Fr. 10'639.-- reduzierte. Seitens des Berufungsklägers erfolgte weder eine gänzliche noch teilweise Anerkennung;