Der Berufungskläger liess sich am 14. August 2003 zur Begründung der Anschlussberufung vernehmen. Er beantragte deren kostenfällige Abweisung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Urteil, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung :