denlokale im Erdgeschoss. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass es sich beim Wohn- und Geschäftshaus um eine ruhige Liegenschaft handle. Die Behauptung des Berufungsklägers, es sei früher im 1. Obergeschoss ein Restaurant mit Küche für ca. 50-60 Personen vorhanden gewesen, treffe nicht zu. Dort habe sich lediglich der Frühstücksraum befunden. Demzufolge sei der Betrieb der “Y.” Bar zweckwidrig. Sodann gingen von diesem Lokal zweifellos auch übermässige Immissionen aus, welche zu Reklamationen von verschiedenster Seite geführt hätten. Damit habe der Berufungskläger sein Eigentumsrecht überschritten.