Einer zusätzlichen Edition aus Händen des Grundbuchamtes X. bedürfe es nicht. Im Übrigen treffe es keineswegs zu, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Ausdehnung der bisherigen Nutzungsbefugnisse beabsichtigt habe; die Einhaltung der Nachtruhe von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr gelte gemäss Ziff. 6 und 7 des Reglement selbstverständlich auch für die La- 7