In seiner Berufungsantwort vom 20. Juni 2003 trug C. auf Abweisung der Berufung an. Mit derselben Rechtsschrift wurde die Begründung der Anschlussberufung eingereicht. Das Rechtsbegehren wurde dahingehend abgeändert, als eine Reduktion der beantragten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 14'846.15 erfolgte. Zur Sache führte C. zunächst aus, er sei nach wie vor Eigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten im R., was aus dem Grundbuchauszug vom 24. Juni 2002 hervorgehe. Einer zusätzlichen Edition aus Händen des Grundbuchamtes X. bedürfe es nicht.