C. erhob mit Eingabe vom 28. März 2003 frist- und formgerecht Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: "1. Es sei Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger/Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 16'311.30 zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mwst.) zulasten des Beklagten/Berufungsklägers.”.