Schliesslich seien gegen das publizierte Bauprojekt von D. keine Einsprachen eingegangen. Sämtliche Stockwerkeigentümer hätten mit der Bereinigung und dem Gesamtnachtrag zur Begründungserklärung den Zweck des R. neu definiert; der Betrieb einer Café-Bar im Erdgeschoss verstosse nicht dagegen und sei reglementskonform. Auch aus der Geschichte der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. lasse sich folgern, dass man gerade im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss eine umfassende und eher weitergehende Nutzung anstrebte. Das Gebäude befinde sich denn auch nicht an einer ruhigen Wohnlage in X., sondern mitten in der Kernzone und an der Verkehrshauptader P.. Bei den erfolgten Mauerdurchbrüchen und