ruhezeiten von 07.00 bis 20.00 gelte gemäss dem klaren Wortlaut des Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. nur für die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss, nicht hingegen für jene im Erdgeschoss. Im Übrigen habe sich die Situation seit Prozessbeginn verändert, da C. die über der “Y.” Bar sich befindliche Einheit Nr. 53'244 am 31. Oktober 2001 an H. verkauft habe, welche diese Räume als Labor benutze. Schliesslich seien gegen das publizierte Bauprojekt von D. keine Einsprachen eingegangen.