gehen zu einem Fünftel (= Fr. 1'928.00) zulasten des C. und zu vier Fünfteln (= 7'712.00) zulasten des A.. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. 5. A. hat C. ausseramtlich mit Fr. 14'116.25 zu entschädigen. 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Mitteilung).” I. Gegen das am 21. Februar 2003 mitgeteilte Urteil liess A. durch seinen Rechtsanwalt innert Frist am 14. März 2003 Berufung einlegen, mit den folgenden Rechtsbegehren: