"1. Die Klage des C. gegen A. wird teilweise gutgeheissen und A. wird verpflichtet, die an der südwestlichen Seite des Gebäudes “R.”, P., X., (angrenzend an das Gebäude der Kantonspolizei) an der Aussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre sowie den Lüftungskasten so zurückzubauen, dass die Umfassungsmauer und die Fassade aussehen, als wären dort nie Lüftungsrohre und ein Lüftungskasten eingebaut gewesen. 2. A. wird untersagt, in den StWE Nrn. 53'242 und 54'069 einen Bar- /Restaurationsbetrieb oder ähnliches zu führen bzw. führen zu lassen.