Ziff. 6 und 7 des Reglements erwähnte, für jedermann angenehme Wohnen gewährleistet bleibe. Auch dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. April 2001, mitgeteilt am 23. April 2001, abgelehnt. H. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erkannte in seinem Urteil vom 13. Februar 2003, mitgeteilt am 21. Februar 2003, was folgt: