Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive Kosten und Entschädigung für die Sicherstellung eines gefährdeten Beweises i.S.v. Art. 209 ff. ZPO vom 22. November 2000 sowie für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen) zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.” D. Der Beklagte hatte anlässlich der Sühneverhandlung die kostenfällige Abweisung der Klage beantragt. Auf die Einreichung einer Prozessantwort hat er in der Folge verzichtet. E. In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2002 trug der Streitberufene D. ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Klage an.