Die an der Südwestseite des Gebäudes “R.” (angrenzend an das Gebäude der Kantonspolizei) an der Aussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre seien zu entfernen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz über CHF 10'639.00 oder nach richterlichem Ermessen zuzüglich 5% Zins ab 17. Januar 2001 für den vom 1. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 (Datum der Vermittlung) erlittenen entgangenen Gewinn aus Vermietung seiner Stockwerkeinheiten zu bezahlen.