Während der Öffnungszeiten seien die Lärmquellen so weit einzuschränken, dass der Kläger und die in seinen Stockwerkeinheiten wohnenden Gäste nicht beeinträchtigt werden. 3. Die an der Südwestseite des Gebäudes “R.” (angrenzend an das Gebäude der Kantonspolizei) an der Aussenfassade angebrachten Zu- und Abluftrohre seien zu entfernen und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen.