292 StGB zu verbieten, in den StWE Nr. 53'242 und Nr. 54'069 einen Restaurationsbetrieb (“Café-Bar”) zu führen bzw. führen zu lassen. 2. Eventualiter sei dem Beklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die “Café-Bar” ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten (07.00 bis 20.00 Uhr) offenzuhalten. Während der Öffnungszeiten seien die Lärmquellen so weit einzuschränken, dass der Kläger und die in seinen Stockwerkeinheiten wohnenden Gäste nicht beeinträchtigt werden.