Schliesslich erteilte die Baubehörde der Landschaft X. Gemeinde am 29. November 2000 die Bewilligung zur Ausführung des Bauvorhabens unter Vorbehalt der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft R.. Dagegen reichte der Rechtsvertreter des Berufungsklägers zwei Wiedererwägungsgesuche ein. Mit Entscheid vom 13. Februar 2001, mitgeteilt am 16. Februar 2001, verzichtete die Baubehörde aufgrund eines ihr vorgelegten Reglementsauszuges der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf das Erfordernis der Zustimmung. Schliesslich wurde das Bauvorhaben ausgeführt;