C. ist nach wie vor Eigentümer mehrer Stockwerkeinheiten des mehrstöckigen Gebäudes, welche er gewerbsmässig an Dritte vermietet. A. ist ebenfalls Alleineigentümer verschiedener Stockwerkeinheiten, unter anderem der beiden Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildenden Grundstücke Nr. 53'242 und Nr. 54'069, welche die “Y.” beherbergen. Dabei handelt es sich um zwei im Erdgeschoss gelegene Einheiten, die früher während längerer Zeit als Ladenlokale genutzt worden waren.