{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12\nRegeste:\nAusbau des Erdgeschosses | ZGB Sachenrecht\n\nzulässig erklärt, allerdings unter dem doppelten Vorbehalt baulicher und ästhetischer Koordination sowie der Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft.\nEs besteht kein Zweifel daran, dass die vorliegend ausgeführten Mauerdurchbrüche\nund die an der Aussenseite der Südwestfassade des R. angebrachten Lüftungsgitter und der Lüftungskasten direkte Eingriffe in gemeinschaftliche Bauteile darstellen, welche - da die Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer offensichtlich\nfehlt - rechtswidrig sind. Im Übrigen kann der Durchbruch einer tragenden Aussenmauer von vorneherein nicht als untergeordneter Eingriff qualifiziert werden.\nEbenso ist unbeachtlich, ob dadurch dem Gebäude ein Schaden zugefügt oder die\nStatik beeinträchtigt wird, setzt doch die Anwendung von Art. 641 Abs. 2 ZGB nicht\neinen Schaden im Rechtssinne, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Einwirkung\nvoraus. Auch das Argument, A. sei im Sinne einer gewöhnlichen Verwaltungshandlung zur Vornahme baulicher Massnahmen berechtigt gewesen, verfängt in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen sind darunter gemäss Art. 647a ZGB nur Handlungen untergeordneter Natur zu verstehen, welche im Rahmen der ordentlichen Betreuung einer Sache als selbstverständlich empfunden werden können. Zum anderen dienen sie generell der Erhaltung und Bewirtschaftung im Rahmen der Zweckbestimmung der Sache (Brunner/Wichtermann, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 ff.\nzu Art. 647a ZGB). Widerspricht aber bereits der Betrieb eines Unterhaltungslokals\nim R. der Zweckbestimmung der Liegenschaft, müssen auch damit verbundene,\ngemeinschaftliche Teile betreffende bauliche Massnahmen als zweckwidrig qualifiziert werden. Insofern besteht für die Anwendung von Art. 647a ZGB kein Raum,\nhandelte doch der Berufungskläger beziehungsweise dessen Mieter D. bei der Realisierung seines Bauvorhabens nicht für die Gemeinschaft, sondern ausschliesslich im eigenen Interesse. Zwar können an gemeinschaftlichen Teilen im Reglement\nden interessierten Eigentümern bestimmter Stockwerkeinheiten besondere Nutzungsrechte mit Ausschlussfunktion gegenüber anderen, nichtberechtigten Stockwerkeigentümern eingeräumt werden (Meier-Hayoz/Rey, N 44 ff. zu Art. 712g ZGB;\nPKG 1992 Nr. 8). Dem Reglement lässt sich diesbezüglich jedoch nichts entnehmen; darüber hinaus hat auch der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren nicht\nbehauptet, es stünde ihm aufgrund einer Reglementsbestimmung ein besonderes\nNutzungsrecht zu. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen steht somit fest, dass\ndie vorgenommenen Eingriffe allesamt rückgängig zu machen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist. Mit anderen Worten hat der Berufungskläger in\nBestätigung des vorinstanzlichen Urteils den an der Südwestfassade angebrachten\nLüftungskasten und die beiden Lüftungsgitter vollständig zu entfernen und die Fassade wieder instandzustellen.\n18\n\n5. In seiner Anschlussberufung rügt der Berufungsbeklagte den vorinstanzlichen Kostenspruch und macht geltend, ihm stünde anstelle einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 14'116.25 eine solche von Fr. 14’846.15 zu; das Bezirksgericht Prättigau/Davos sei zu Unrecht von identischem Prozessaufwand der\nParteien ausgegangen. Der vom Berufungsbeklagten vor erster Instanz geltend gemachte Aufwand belief sich auf 79.75 Stunden. Darin enthalten sind unter anderem\n12 Stunden für das Verfassen der Prozesseingabe sowie 4 Stunden und Fr. 192.--\nSpesen für die Befragung der Zeugin M. beim Bezirksgericht Zürich. Der Berufungskläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder eine Prozessantwort eingereicht\nnoch war er an der vorstehend erwähnten Zeugeneinvernahme anwesend, womit\nsein Aufwand mindestens um 16 Stunden und Fr. 192.-- Fahrspesen geringer war\nals derjenige des Berufungsbeklagten. Was der Berufungskläger in seiner Vernehmlassung zur Anschlussberufung dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig; es wird\nlediglich die Meinung vertreten, dass angesichts des Prozessausgangs auch ein\nVerteilschlüssel von 1/4 zu 3/4 (anstelle von 1/5 zu 4/5) gerechtfertigt gewesen\nwäre. In der Berufungsbegründung wurde die Kostenaufteilung allerdings nicht substanziert bestritten, weshalb der gewählte Verteilschlüssel auch nicht Thema des\nvorliegenden Verfahrens bildet. Das Kantonsgericht hat somit allein zu beurteilen,\nob der prozessuale Aufwand des Berufungsklägers geringer war als derjenige des\nBerufungsbeklagten. Dies trifft nach dem Gesagten zu; etwas anderes hat der Berufungskläger denn auch im Berufungsverfahren weder behauptet noch bewiesen.\nDie Anschlussberufung ist somit gutzuheissen und der Berufungsbeklagte für das\nvorinstanzliche Verfahren mit Fr. 14'846.15 zu entschädigen.\n\n6. Der Berufungskläger wird zufolge seines Unterliegens kosten- und\nentschädigungspflichtig (Art. 122 Abs. 1 ZPO sowie Art. 122 Abs. 2 ZPO). Der\nRechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die ausseramtliche Entschädigung für das Berufungsverfahren nach freiem\nrichterlichem Ermessen festzusetzen ist. Angesichts des Prozessaufwands erscheint es als angemessen, diese auf Fr. 3’000.-- festzulegen.\n19\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Anschlussberufung wird gutgeheissen und Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufgehoben. Der Beklagten hat den Kläger für das Verfahren vor Bezirksgericht Prättigau/Davos aussergerichtlich mit Fr. 14'846.15\nzu entschädigen.\n\n"}