{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Der Berufungsbeklagte beantragt sodann, die an der Südwestfassade\ndes R. angebrachten Lüftungsöffnungen und der Lüftungskasten seien, da sie einen\nungerechtfertigten Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum darstellten, umgehend zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, die angebrachten Installationen befänden sich an einer für Passanten kaum ersichtlichen Stelle, hätten keinerlei Einfluss\nauf die Statik des Gebäudes und seien ohnehin völlig untergeordneter Natur. Von\neinem widerrechtlichen Eingriff könne keine Rede sein.\n\na) Wie bereits gesehen (vgl. Ziff. 2 lit. a hievor), handelt es sich beim Stockwerkeigentum um besonders ausgestaltetes Miteigentum, welches dem einzelnen\nallein und ohne Beizug der übrigen Miteigentümer unter anderem das Recht gibt,\nmit der Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) ungerechtfertigte Eingriffe in\ngemeinschaftliche Teile abzuwehren (Wiegand, Wolfgang: Basler Kommentar,\na.a.O., N 58 ff. zu Art. 641 ZGB; Meier-Hayoz, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 641 ZGB).\nEine eigentliche Schädigung oder ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten ist hingegen nicht erforderlich. Wer ein Recht zur Einwirkung behauptet, mag dies auf\nGesetz oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung beruhen, muss dessen Voraussetzungen nach den Regeln von Art. 8 ZGB und Art. 118 ZPO beweisen (Wiegand,\nBasler Kommentar, a.a.O., N 64 zu Art. 641 ZGB). Damit stellt sich zunächst die\nFrage, welche Teile des Gebäudes R. als gemeinschaftlich zu gelten haben. Nicht\nzu Sonderrecht ausgeschieden werden können gemäss zwingender gesetzlicher\nAnordnung unter anderem jene Bauteile, die für den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebäudes von Bedeutung sind oder welche die äussere\nGestalt und das Aussehen des Gebäudes bestimmen (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB;\nvgl. auch Kasuistik bei Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 712b ZGB). Das\nReglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft R. übernimmt in Ziff. 1 die gesetzliche Aufzählung. Die vom Bauherr und Mieter der Stockwerkeigentumseinheiten Nr. 53'242 und 54'069 angebrachten Lüftungsöffnungen, das Verlegen des Zuund Abluftrohrs und die Montage des Lüftungskastens betreffen nicht nur die Aussenfassade auf der südwestlichen Seite des Gebäudes, sondern auch die Umfas-\n16\n\nsungsmauer, welche - es sei auf die Aufnahmen in KB 20 verwiesen - zu diesem\nZweck durchbrochen wurde. Dass letztere für den Bestand des Gebäudes notwendig und damit zwingend gemeinschaftlich ist, bedarf keiner weiteren Begründung\nund lässt sich auch nicht ernsthaft bestreiten. Auch gehören die südwestliche Fassade und insbesondere der Aussenverputz des R. zu den Gebäudeteilen, welche\ndessen äussere Gestalt und Aussehen bestimmen. Der Berufungskläger führt zwar\nzu Recht aus, dass die äussere Gestalt einer Baute von zahlreichen Faktoren bestimmt wird (Art des Gebäudes, Standort, Umgebung, Art der Gemeinschaft, um nur\neinige zu nennen) und der Richter bei der konkreten Zuordnung eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, welche vor allem auch den wirtschaftlichen Sinn, die\nPraktikabilität und die Zweckmässigkeit der Anordnung im Einzelfall zu berücksichtigen hat (S. 6 Ziff. 2 der Berufungsbegründung; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 19 ff.\nzu Art. 712b ZGB). Die Fassade beziehungsweise den Aussenverputz eines mehrstöckigen Gebäudes im Einzelfall als nicht zwingend gemeinschaftlich zu erklären,\nerwiese sich jedoch als unbillig, ja geradezu widersinnig. Unbehelflich ist der Einwand des Berufungklägers, die Installationen befänden sich allesamt an einer kaum\neinsehbaren Stelle in einem Hinterhof, in einer eher dunklen Sackgasse neben dem\nKehrichtcontainer und hinter einem Parkplatz für Besucher des Hauses (S. 7 der\nBerufungsbegründung). Für die Zuordnung kommt es wesentlich auf die Interessen\nder Gemeinschaft und nicht darauf an, ob der Gebäudeteil für Dritte (etwa für Passanten) leicht eingesehen werden kann; die Interessen der Öffentlichkeit fallen deshalb ausser Betracht.\n\nb) Sofern der Berufungskläger auf die seiner Ansicht nach völlig untergeordnete Natur der Eingriffe und den Nutzen der Lüftung für das ganze Haus verweist,\nkann ihm nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf das\nbereits im Gesetz konkretisierte Prinzip der schonenden Rechtsausübung verwiesen, wonach ein Stockwerkeigentümer weder gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen\nund Einrichtungen beschädigen, noch diese in ihrer Funktion und äusseren Erscheinung beeinträchtigen darf (Art. 712a Abs. 2 ZGB). Weitere Einschränkungen der\nNutzungsbefugnisse finden sich im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft; so darf etwa ein Stockwerkeigentümer seine Räume nur soweit umgestalten,\nsoweit dadurch die Gestalt und das Ansehen des Gebäudes nicht berührt werden\n(Ziff. 4). Untersagt ist ferner jede Nutzung, wodurch gemeinschaftliche Bauteile beschädigt oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden (Ziff. 5). Ziff. 13 verbietet dem\nGrundsatze nach die Vornahme irgendwelcher Veränderungen (Entfernen wie Anbringen) an gemeinschaftlichen Teilen. In Ziff. 8 wird immerhin das Anbringen von\nReklamebeschriftungen und Leuchtreklamen für die Lokale im Erdgeschoss als\n17\n\n"}