{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbau des Erdgeschosses | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:34", "Checksum": "62cefe55d7b1990f54985e5d8fdac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12\nRegeste:\nAusbau des Erdgeschosses | ZGB Sachenrecht\n\n d) Schliesslich ist der Betrieb der “Y.” Bar auch mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bewohner der übrigen Einheiten unvereinbar. In Ziffer 6 und 7 des\nReglements wird der bereits in Art. 712a Abs. 2 ZGB umschriebene Grundsatz der\nschonenden Rechtsausübung weiter konkretisiert. So bestimmt Ziffer 6, dass die im\nErdgeschoss und im 1. Obergeschoss sich befindlichen Geschäftsräume wie Ladenlokalitäten, Büros- und Gewerberäume Rücksicht auf die in den übrigen Obergeschossen gelegenen Wohneinheiten zu nehmen hätten. In Ziffer 7 wird dies -\nzunächst für die Wohnungseigentümer - noch verdeutlicht, wonach die Benutzung\nder eigenen Räumlichkeiten mit grösster Rücksichtnahme auf die übrigen Mitbewohner zu erfolgen hat. Entsprechend werden die Eigentümer auch angewiesen,\nalle für die Nachbarn unzumutbaren Störungen (insbesondere Lärm, Staub, Erschütterungen, üble Gerüche etc.) zu vermeiden. Diese Regelung gilt auch für die\nLokale im Erdgeschoss und allfällige Geschäftsräume im 1. Obergeschoss, die weder die übrigen Mitbewohner noch die Nachbarschaft über Gebühr beeinträchtigen\ndürfen. Weshalb vom eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestand für den Berufungsbeklagten im damaligen Zeitpunkt auch kein Anlass, gegen das publizierte Bauvorhaben zu opponieren, durfte er doch ohne weiteres davon ausgehen, der Betreiber\nder Café-Bar - die Bezeichnung erwies sich letztlich als irreführend - verhalte sich\nreglementskonform und respektiere die festgelegten Nachtruhezeiten. Es kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die gegenwärtige Nutzung der beiden\nStockwerkeinheiten Nr. 53'242 und 54'069 im Erdgeschoss der Zweckbestimmung\nder Liegenschaft zuwiderläuft. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Dauer der Immissionen als auch hinsichtlich deren Intensität. Mit der Vorinstanz ist deshalb im Grundsatz festzuhalten, dass der Betrieb einer Bar im Erdgeschoss des R. einer Abänderung der im Reglement festgelegten Zweckbestimmung bedarf, was gemäss Ziff. 31\nder Zustimmung aller Stockwerkeigentümer voraussetzt. Damit ist jedoch noch\nnichts über die Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts gesagt, umschreiben doch Art. 679 und 684 ZGB das landesweit geltende\nMinimum dessen, was Nachbarn einander schulden (BGE 126 III 460 f.). Dass die\nbundesrechtlichen Normen auch zwischen Stockwerkeigentümern Anwendung finden, wurde bereits erwähnt. Unzulässig sind insbesondere alle schädlichen und\nnach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht ge-\n14\n\nrechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Bei der Abgrenzung zwischen zulässigen und\nunzulässigen, das heisst übermässigen Immissionen ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Der Richter hat\neine sachlich begründete Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei er den\nMassstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen - besondere subjektive\nEmpfindlichkeiten haben ausser Acht zu bleiben - in der gleichen Situation zugrunde\nzu legen hat. Bei dem nach Recht und Billigkeit zu treffenden Entscheid sind nicht\nbloss Lage und Beschaffenheit der Grundstücke sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen, es ist vielmehr die individuell konkrete Interessenlage umfassend zu würdigen. Alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände sind auf\nihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Dabei bleibt stets zu beachten, dass Art. 684 ZGB\nals nachbarrechtliche Norm in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessenausgleichs dienen soll. Verboten sind nicht nur schadenverursachende,\nsondern auch bloss lästige Einwirkungen, sofern sie übermässig sind (BGE 126 III\n227; Meier-Hayoz/Rey, a.a.O., N 74 f. zu Art. 712a ZGB). Dass der Betrieb der “Y.”\nBar erhebliche Immissionen verursacht, kann nicht ernsthaft bestritten werden. So\nbeklagten sich verschiedene Bewohner des Gebäudes über Lärmbelästigungen\ndurch laute Musik bis in die frühen Morgenstunden, über grölende, angetrunkene\nGruppen, welche nach Schliessung des Lokals auf den Bus warten und über Geräusche der Lüftung und der Toilettenspülung (vgl. insbesondere Zeugenaussagen B.,\nJ. und K.). Diesbezüglich gingen bei der Reception auch verschiedentlich schriftliche Beschwerden von Hotelgästen ein, welche sich in ihrem Ruhebedürnis erheblich gestört fühlten (KB 17); beachtenswert ist in diesem Zusammenhang die schriftliche Beanstandung des vorgenannten Zeugen J. vom 3. Januar 2001, welcher X.\nin den letzten 28 Jahren noch nie so laut erlebt haben will. Offenbar gingen auch\nbei der Landschaftspolizei X. verschiedene Beanstandungen ein; mehrmals rückten\ndie Beamten aus und wiesen die Verantwortlichen an, die Musik leiser zu stellen\n(Pli Editionen Gemeindepolizei X.). Selbst Gäste des gegenüber dem R. gelegenen\nHotels W. fühlten sich nachweislich durch die laute Musik und die lautstarke Unterhaltung von Gästen ausserhalb des Lokals in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt. Die\nüber einen Zeitraum von über zwei Jahren erfolgten Reklamationen vermitteln ein\nzuverlässiges Bild über Art und Intensität der erfolgten Belästigungen; ob sie als\nübermässig zu bezeichnen sind oder von den übrigen Stockwerkeigentümern und\nBewohnern benachbarter Liegenschaften noch zu dulden sind, kann im vorliegenden Verfahren indes offenbleiben. Es ist jedenfalls eine Erfahrenstatsache des Lebens, dass Besucher von Lokalen wie der “Y.” Bar dieses immer wieder in mehr\noder weniger alkoholisiertem Zustand verlassen und danach durch lautes Spre-\n15\n\n"}