{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-12_2003-09-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097695d6434557d99e252c6b165feda977a95cbcc55f503c61e824c452bf571098fcedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_12", "Checksum": "2a5159153ced712579ea1af702ce407a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 29.09.2003 ZF 2003 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbau des Erdgeschosses | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:27:34", "Checksum": "62cefe55d7b1990f54985e5d8fdac257", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.09.2003 ZF 2003 12\nRegeste:\nAusbau des Erdgeschosses | ZGB Sachenrecht\n\nObergeschoss einer gewerblichen Nutzung offen. Ziff. 1.1 der Bereinigung hält sodann ausdrücklich fest, dass die Nutzung der Ladenlokale im Erdgeschoss im bisherigen Rahmen zulässig ist. Sofern der Berufungskläger geltend macht, das ehemalige Aparthotel R. habe im 1. Obergeschoss nebst der Reception über ein Restaurant mit Küche für ca. 40 bis 50 Personen verfügt (S. 5 der Berufungsschrift),\nkann ihm nicht gefolgt werden. Ein Restaurationsbetrieb mit Öffnungszeiten bis in\ndie Abendstunden war aktenkundig nie vorhanden, wohl aber ein Frühstücksraum\nfür die Gäste des ehemaligen Aparthotels. Dies geht einerseits aus der Aussage\nder Zeugin B., andererseits aber auch aus Ziff. 1.1 der Bereinigung (KB 2) hervor,\nwo der Frühstücksraum explizit erwähnt wird. Zudem wurde das Aparthotel R. in\nZeitungsinseraten (vgl. KB 24) als Hotel-Garni bezeichnet; es darf als allgemeinnotorisch gelten, dass darunter nur Übernachtungen mit Frühstück zu verstehen sind.\nEs fehlt jeglicher Nachweis einer beabsichtigten extensiveren Nutzung sowohl der\nEinheiten im 1. Obergeschoss als auch jener im Erdgeschoss. Im Gegenteil geht\naus Ziffer 6 des Reglements mit hinreichender Klarheit hervor, dass im 1. Obergeschoss sich befindliche Gewerbe- und Geschäftsbetriebe die öffentlich-rechtlichen\nRuhetagevorschriften und die Nachtruhe von 20.00 bis 07.00 Uhr einzuhalten haben. Die Ansicht, diese Regelung gelte nicht für die Ladenlokale im Erdgeschoss,\ndürfte kaum zutreffend sein. Es macht offenkundig wenig Sinn, den Gewerbeeinheiten im 1. Obergeschoss die Herstellung einer Verbindung zu den Ladengeschossen\nim Erdgeschoss zu erlauben, gleichzeitig aber verschiedene Öffnungszeiten vorzusehen (vgl. Ziffer 6 des Reglements). Hätten die Stockwerkeigentümer tatsächlich\neine Ausweitung der Nutzung oder eine Umnutzung der bisherigen Ladenlokale im\nErdgeschoss beabsichtigt, wäre wohl nicht nur die Erwähnung einer Verbindungsmöglichkeit unterblieben, sondern auch die zulässigen Betriebszeiten festgelegt\nworden. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (S. 12 des angefochtenen Urteils)\nkann eine Bar zwar unter den Begriff “Gewerbe” subsumiert werden und wäre deren\nBetrieb mangels anderweitiger Einschränkungen der Nutzungsbefugnis - allein die\nUmschreibung als “Laden” auf Seite 6 der Bereinigung reicht hiefür nicht aus - wohl\nauch nicht a priori unzulässig. So liesse sich denn auch erklären, dass gegen das\nUmbauvorhaben von D. weder öffentlichrechtliche noch privatrechtliche Einsprache\nerhoben wurde. Zutreffend sind die Feststellungen der Vorinstanz auch im Hinblick\nauf die Konzeption des R. als ruhiges Haus. Das Gebäude ist gemäss Ziffer 6 des\nReglements (KB 3) Wohn- und Geschäftshaus, wobei die Stockwerkeinheiten im\n2. bis 5. Obergeschoss ausschliesslich Wohnzwecken und der Ausübung stiller Berufe dienen. Ist demnach der überwiegende Teil dem ruhigen Wohnen vorbehalten,\nerscheint es als unwahrscheinlich, dass die Stockwerkeigentümer in völligem Gegensatz zu ihrer Interessenlage und zur Zweckbestimmung des Gebäudes störende\n13\n\nund immissionsträchtige Betriebe als zulässig erachteten. Dies umso weniger, als\nes sich bei der “Y.” Bar um ein bis in die frühen Morgenstunden geöffnetes Lokal\nmit lauter Musik handelt. Bereits vor diesem Hintergrund muss der Betrieb einer\nsolchen Bar als unzulässig bezeichnet werden.\n\n"}